Art. 1 Geltungsbereich
1- Dieses Gesetz gilt für Vermittler, die einen der folgenden Berufe ausüben und die Definitionen dieses Gesetzes erfüllen:
a) Handelsvertreter;
b) Informationsagenten (Handelsinformationsagenten und Privatdetektive).
2- Die Sicherheitsabteilung (im Folgenden: Abteilung) erstellt die offizielle Tabelle für jeden dieser Berufe und sorgt dafür, dass sie jedes Jahr aktualisiert und veröffentlicht wird.
Art. 2 Berechtigungsprinzip
1 Niemand darf im Kanton Genf einen der in Artikel 1 genannten Berufe des Vermittlers ausüben, ohne vorher eine vom Departement erteilte Genehmigung zu haben.
2 Die Autorisierung ist persönlich und nicht übertragbar.
3 Es kann nur an eine natürliche Person ausgestellt werden.
4 Möchte eine juristische Person oder juristische Person eine der den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegenden Agenturen betreiben, wird eine Vollmacht an einen Geschäftsführer erteilt, der einerseits die Befugnis hat, die Agentur zu vertreten und ihn zu beauftragen gegenüber Dritten und leiten Sie es andererseits. Dieser Direktor muss alle im Gesetz und in den Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen erfüllen.
Art. 3 Verweigerung der Genehmigung
Die Genehmigung wird verweigert:
a) für diejenigen, denen die Ausübung der Bürgerrechte verwehrt ist;
b) dem nicht rehabilitierten Insolvenzverwalter sowie demjenigen, der seine Zahlungen wegen allgemeiner und anhaltender Zahlungsunfähigkeit ausgesetzt hat;
c) gegenüber Personen, deren Strafregister eine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen enthält, die gegen die Redlichkeit verstoßen;
d) für diejenigen, deren guter Ruf nicht durch ein Führungszeugnis und eine Art und Weise bescheinigt wurde;
e) an jemanden, gegen den seit weniger als zehn Jahren der in Artikel 4 vorgesehene Entzug der Zulassung verhängt wurde.
Art. 4 Widerruf der Genehmigung
1 Das Ministerium spricht den Entzug der Genehmigung aus, wenn die Bedingungen, denen dieses Gesetz und seine Durchführungsbestimmungen unterliegen, für die Erteilung dieser Genehmigung nicht mehr erfüllt sind.
2 Der Rücktritt kann ebenfalls vorübergehend oder endgültig erklärt werden, wenn eine der Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Durchführungsbestimmungen verletzt wird.
Art. 5 Schutz von zugelassenen Vermittlern
1 Wer nicht in einem der in Artikel 1 genannten Berufe der Vermittler eingetragen ist:
a) einen Titel usurpiert, der einen dieser Berufe bezeichnet;
b) tatsächlich einen dieser Berufe ausübt oder glauben macht, dass er einen dieser Berufe ausübt;
c) insbesondere in Ankündigungen, Rundschreiben, Briefköpfen, Schildern oder auf andere Weise Begriffe verwendet, die den Eindruck erwecken, dass er einen dieser Berufe ausübt,
wird mit einer Geldstrafe von bis zu 20.000 F bestraft.
2 Der Richter kann die Veröffentlichung des Urteils auf Kosten der verurteilten Person im Amtlichen Merkblatt anordnen.
3 Versuch und Mitschuld sind ebenfalls strafbar.
4 Wurde die Straftat in der Geschäftsführung einer juristischen Person begangen, so haftet diese juristische Person gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Geldbuße und der Kosten.
5 Die betreffenden Berufsverbände können Zivilklage erheben.
Art. 6 Disziplinarstrafen
Jeder, der in der offiziellen Liste eines Vermittlerberufs eingetragen ist und sich einer Verletzung seiner beruflichen Pflichten schuldig gemacht hat, unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Disziplinarstrafen, unbeschadet der Strafen, die ihm möglicherweise auferlegt werden wegen Verstößen gegen dieses Gesetz und seine Vorschriften.
Art. 6A Steuerkommission
Eine Steuerkommission wird vom Staatsrat ernannt. Sie setzt sich aus dem Präsidenten des Zivilgerichts (13), der den Vorsitz führt, einem Vertreter der Abteilung und einem Vertreter des in Betracht kommenden Berufs (Handelsvertreter oder Informationsvertreter) zusammen.
Art. 7 Definition
Der Vermittler von Goodwill ist einer, der unabhängig von der Art des ausgeübten Geschäfts den Beruf des Verkaufens, Kaufens, Verkaufens, Übergebens oder Übernehmens eines Goodwills ausübt.
Art. 8 Garantien
1 Der Vermittler des guten Willens kann seinen Beruf nicht ausüben, ohne eine Bürgschaft in Höhe von 10 000 F in bar oder in Form einer gesamtschuldnerischen Bürgschaft zu leisten, die von einer von der Abteilung zugelassenen Bank oder in Form einer Bürgschaft gezeichnet wurde eine Kautionsversicherung, die mit einer Versicherungsgesellschaft oder einer von der Abteilung zugelassenen Berufs- oder Gegenseitigkeitsgesellschaft abgeschlossen wurde; In den beiden letztgenannten Fällen muss der Versicherte jederzeit die Zahlung der Prämie für das laufende und das folgende Jahr nachweisen.
2 Die Garantie deckt die Berufshaftung des Vermittlers bei Kulanz. Sie wurde erst nach Ablauf von zwei Jahren nach der Streichung aus dem Berufsregister entlassen.
Art. 9 Handelsvertreter
Von der Abteilung ordnungsgemäß bevollmächtigte Handelsvertreter, die den Beruf des Vermittlers auch in Kulanz ausüben möchten, sind von der Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung befreit.
Art. 10 Aufsichtsrat
1 Bevollmächtigte des guten Willens unterliegen unbeschadet der Regeln des allgemeinen Rechts der Aufsicht eines Ausschusses von 5 Mitgliedern, bestehend aus:
Zusammensetzung
a) der für die Abteilung zuständige Staatsrat oder sein Beauftragter, der den Vorsitz führt;
b) 1 Richter am Zivilgericht, ernannt vom Gericht;
c) 3 weitere Mitglieder, die aus Handelsvertretern und Handelsvertretern ausgewählt wurden, darunter 1 vom Staatsrat ernannter und 2 von allen Handelsvertretern und Handelsvertretern.
2 Es werden auch 2 Stellvertreter ernannt, die aus Handelsvertretern und Vertretern in Kulanz ausgewählt werden, von denen einer vom Staatsrat und der andere von allen Vertretern in Kulanz ernannt wird und Handelsvertreter.
3 In der Ausführungsordnung ist das Verfahren für die Wahl der beiden ordentlichen Mitglieder und eines stellvertretenden Mitglieds durch alle Unternehmer und Handelsvertreter festgelegt. (11)
Art. 11 Sitzungen
Der Überwachungsausschuss kann nur dann eine gültige Sitzung abhalten, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Art. 12 Fähigkeiten
1 Die Aufsichtskommission hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die Vertreter guten Willens ihren Beruf unter Beachtung der im Kanton geltenden Gesetze, Verordnungen, Sitten und Gebräuche ausüben.
2 Bei Verschulden eines Handelsvertreters kann die Kommission je nach Schwere des Falles folgende Sanktionen verhängen:
a) die mündliche oder schriftliche Mahnung;
b) schriftlicher Verweis;
c) Aussetzung, dh vorübergehender Widerruf der Zulassung für einen Zeitraum von 3 Monaten bis 3 Jahren;
d) Entfernung, dh der dauerhafte Entzug der Genehmigung.
3 Gegen den Täter kann keine Strafe verhängt werden, ohne dass dieser gehört oder ordnungsgemäß vorgeladen wurde.
4 Die Aussetzung und Entfernung bedarf der Bestätigung durch die Abteilung.
5 Sie werden im Official Notice Sheet veröffentlicht.
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